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   BVerfG, 22.03.2004 - 1 BvR 2248/01   

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https://dejure.org/2004,813
BVerfG, 22.03.2004 - 1 BvR 2248/01 (https://dejure.org/2004,813)
BVerfG, Entscheidung vom 22.03.2004 - 1 BvR 2248/01 (https://dejure.org/2004,813)
BVerfG, Entscheidung vom 22. März 2004 - 1 BvR 2248/01 (https://dejure.org/2004,813)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Eheschließungsfreiheit und Ebenbürtigkeitsklausel - verfassungsrechtliche Anforderungen an eine umfassende Abwägung der Testierfähigkeit einerseits und der Eheschließungsfreiheit andererseits unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls

  • Prof. Dr. Lorenz

    Grundrechte und Privatrecht: Testierfreiheit und Sittenwidrigkeit von Verfügungen von Todes wegen bei Beeinträchtigung der Eheschließungsfreiheit (Erbausschluß bei nicht ebenbürtiger Ehe oder Abstammung - Fall Preußen); Prüfungsdichte des BVerfG bei Grundrechtsverstößen

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer Ebenbürtigkeitsklausel im Erbvertrag; Verfassungskonforme Auslegung zivilrechtlicher Generalklauseln; Bedeutung und Reichweite des Grundrechts auf Eheschließungsfreiheit; Testierfreiheit des Erblassers als bestimmendes Element der Erbrechtsgarantie; ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 3; ; GG Art. 6 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 6 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3; BGB § 138
    Wirksamkeit der Ebenbürtigkeitsklausel in einem zwischen dem Kronprinzen Wilhelm von Preußen und seinem zweitältesten Sohn unter Beteiligung Wilhelms II. geschlossenen Erbvertrag

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Ebenbürtigkeitsklausel und Eheschließungsfreiheit

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Ebenbürtigkeitsklausel und Eheschließungsfreiheit

  • 123recht.net (Pressemeldung, 2.4.2004)

    Urenkel von Kaiser Wilhelm II. hofft wieder auf Hohenzollern-Erbe //abschlägige Urteile aufgehoben

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Inhaltskontrolle von Testamenten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 3, 112
  • NJW 2004, 2008
  • DNotZ 2004, 798
  • FamRZ 2004, 765
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2004 - 1 BvR 2248/01
    Indem § 138 und § 242 BGB ganz allgemein auf die guten Sitten, die Verkehrssitte sowie Treu und Glauben verweisen, verlangen sie von den Gerichten eine Konkretisierung am Maßstab von Wertvorstellungen, die in erster Linie von den Grundsatzentscheidungen der Verfassung bestimmt werden (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 42, 143 ; 89, 214 f.).

    Daher kann es einer zivilgerichtlichen Entscheidung nicht schon dann entgegentreten, wenn es selbst bei der Beurteilung widerstreitender Grundrechtspositionen die Akzente anders gesetzt und daher anders entschieden hätte (vgl. BVerfGE 89, 214 ).

  • BGH, 02.12.1998 - IV ZB 19/97

    "Erbunfähigkeit" im Hause Preußen

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2004 - 1 BvR 2248/01
    c) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 1998 - IV ZB 19/97 -.

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. November 2001 - 8 W 643/00 -, der Beschluss des Landgerichts Hechingen vom 7. Dezember 2000 - 3 T 15/96 - und der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 1998 - IV ZB 19/97 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Eheschließungsfreiheit aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvR 513/78

    Verfassungsmäßigkeit von Abfindungs- und Ausgleichsansprüchen weichender Miterben

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2004 - 1 BvR 2248/01
    Sie ist als Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Tod hinaus eng mit der Garantie des Eigentums verknüpft und genießt wie diese als Element der Sicherung der persönlichen Freiheit besonders ausgeprägten Schutz (vgl. BVerfGE 67, 329 ; 91, 346 ).

    Insbesondere ist der Erblasser von Verfassungs wegen nicht zu einer Gleichbehandlung seiner Abkömmlinge gezwungen (vgl. BVerfGE 67, 329 ).

  • BVerfG, 21.02.2000 - 1 BvR 1937/97

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Erbfolge in einem

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2004 - 1 BvR 2248/01
    Die Prüfung des Bundesverfassungsgerichts bei der Anwendung der Generalklauseln der §§ 138, 242 BGB beschränkt sich auf die Frage, ob die Gerichte Bedeutung und Reichweite des Grundrechts auf Eheschließungsfreiheit richtig erkannt und im Wege einer umfassenden Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls gegen die Testierfreiheit des Erblassers abgewogen haben (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Februar 2000 - 1 BvR 1937/97 -, FamRZ 2000, S. 945 ).

    Die Testierfreiheit umfasst auch die Freiheit, die Vermögensnachfolge nicht an den allgemeinen gesellschaftlichen Überzeugungen oder den Anschauungen der Mehrheit ausrichten zu müssen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Februar 2000 - 1 BvR 1937/97 -, FamRZ 2000, S. 945 ).

  • OLG Stuttgart, 21.11.2001 - 8 W 643/00

    Gültigkeit einer Erbunfähigkeitsklausel

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2004 - 1 BvR 2248/01
    gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. November 2001 - 8 W 643/00 -,.

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. November 2001 - 8 W 643/00 -, der Beschluss des Landgerichts Hechingen vom 7. Dezember 2000 - 3 T 15/96 - und der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 1998 - IV ZB 19/97 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Eheschließungsfreiheit aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • LG Hechingen, 07.12.2000 - 3 T 15/96
    Auszug aus BVerfG, 22.03.2004 - 1 BvR 2248/01
    b) den Beschluss des Landgerichts Hechingen vom 7. Dezember 2000 - 3 T 15/96 -,.

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. November 2001 - 8 W 643/00 -, der Beschluss des Landgerichts Hechingen vom 7. Dezember 2000 - 3 T 15/96 - und der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 1998 - IV ZB 19/97 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Eheschließungsfreiheit aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2004 - 1 BvR 2248/01
    Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit, die Ehe mit einem selbst gewählten Partner einzugehen (vgl. BVerfGE 31, 58 ).
  • BVerfG, 30.11.1982 - 1 BvR 818/81

    Verfassungskonforme Auslegung des § 1264 RVO

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2004 - 1 BvR 2248/01
    Da die Ehe durch Art. 6 Abs. 1 GG als grundsätzlich unauflösliche Lebensgemeinschaft geschützt ist (vgl. BVerfGE 62, 323 ), liegt in der Ebenbürtigkeitsklausel ein mittelbar wirkender und fortdauernder Eingriff.
  • BayObLG, 04.08.1999 - 1Z BR 187/97

    Erbrecht und fürstliches Hausgesetz

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2004 - 1 BvR 2248/01
    Ebenfalls wurde im Rahmen der Abwägung nicht erörtert, ob der Ebenbürtigkeitsklausel im Gegensatz zu einer Heiratsklausel, wie sie der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 4. August 1999 - 1Z BR 187/97 - (vgl. FamRZ 2000, S. 380) zu Grunde lag, eine stärker beeinträchtigende Wirkung in Bezug auf die Eheschließungsfreiheit zukam.
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2004 - 1 BvR 2248/01
    Indem § 138 und § 242 BGB ganz allgemein auf die guten Sitten, die Verkehrssitte sowie Treu und Glauben verweisen, verlangen sie von den Gerichten eine Konkretisierung am Maßstab von Wertvorstellungen, die in erster Linie von den Grundsatzentscheidungen der Verfassung bestimmt werden (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 42, 143 ; 89, 214 f.).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94

    Testierausschluß Taubstummer

  • BVerfG, 14.12.1994 - 1 BvR 720/90

    Verfassungsmäßigkeit der Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes an einen

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 163/72

    Herabsetzende Werturteile

  • BVerfG, 03.11.1981 - 1 BvL 11/77

    Verfassungsmäßigkeit des vorzeitigen Erbausgleichsanspruchs des nichtehelichen

  • BayObLG, 03.09.1996 - 1Z BR 41/95

    Einfluß der landes- und reichsrechtlichen Fideikommissauflösungsgesetze auf einen

  • OLG Saarbrücken, 15.10.2014 - 5 U 19/13

    Vermächtnisanspruch aus Erbvertrag: Unwirksamkeit einer

    Bei ihrer Auslegung und Anwendung können - im Wege der mittelbaren Drittwirkung - insbesondere die verfassungsrechtlich geschützten Werte der Grundrechte auf das Privatrecht Einfluss nehmen (BVerfG, Beschl. v. 22.3.2004 - 1 BvR 2248/01 - FamRZ 2004, 765; Ellenberger in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 138 Rdn. 2-4).

    Die Entscheidung über erbrechtliche Zuwendungen ist eine höchstpersönliche und muss weder rational begründbar noch nach mehrheitlicher Einschätzung "gerecht" sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.3.2004 - 1 BvR 2248/01 - FamRZ 2004, 765; Horsch, Rpfleger 2005, 286, 289).

    Der Widerstreit zwischen der verfassungsmäßig durch Art. 14 GG geschützten Testierfreiheit einerseits, den Gewährleistungen des Art. 6 GG andererseits und den Auswirkungen der Letzteren auf die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts war Gegenstand der sog. Hohenzollern-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 22.3.2004 - 1 BvR 2248/01 - FamRZ 2004, 765).

    Ob ein unzumutbarer, die Eheschließungsfreiheit "nachhaltig" im Sinne der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu beeinflussen geeigneter Druck anzunehmen ist, bestimmt sich "unter Berücksichtigung der Lebensführung und der sonstigen Vermögensverhältnisse" des Bedachten (BVerfG, Beschl. v. 22.3.2004 - 1 BvR 2248/01 - FamRZ 2004, 765).

  • BVerfG, 19.12.2006 - 1 BvR 2723/06

    Keine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (§ 580 Nr 6

    Nach der Hausverfassung musste der angeheiratete Ehepartner aus einer dem Hause Preußen ebenbürtigen Familie stammen (vgl. zu den Einzelheiten BVerfGK 3, 112 ).

    Auf die Verfassungsbeschwerde des ältesten Bruders des Beschwerdeführers gegen die im Erbscheinsverfahren ergangenen Entscheidungen hob das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22. März 2004 (- 1 BvR 2248/01 - BVerfGK 3, 112) unter anderem den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 1998 auf.

    Deshalb hatte das Bundesverfassungsgericht auch keine Veranlassung, mit der aufhebenden Entscheidung (BVerfGK 3, 112) der bei ihrem Erlass ebenfalls vorliegenden Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Versagung des auf das Hausvermögen bezogenen Pflichtteils im Vorprozess stattzugeben.

    Im Gegenteil: Die Kammer hat explizit darauf hingewiesen, dass die Frage, ob bei Annahme einer Sittenwidrigkeit der Ebenbürtigkeitsklausel auch die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft unwirksam wäre, allein auf der Ebene des einfachen Rechts liegt und für die verfassungsrechtliche Prüfung irrelevant ist (vgl. BVerfGK 3, 112 ).

  • OLG Celle, 09.01.2024 - 6 W 175/23

    Umstandssittenwidrigkeit; Sittenwidrigkeit eines notariellen Testaments zugunsten

    Die Testierfreiheit schützt das Recht des Erblassers, die Erbfolge selbst durch Verfügung von Todes wegen weitgehend nach seinen persönlichen Wünschen und Vorstellungen zu regeln (BVerfG, 1 BvR 2248/01, Beschluss vom 22. März 2004, juris).

    Diese Grundsätze finden Anwendung auch im Erbrecht (1 BvR 2248/01, Beschluss vom 22. März 2004, juris: "Hohenzollern": die "Ebenbürtigkeitsklausel" darf keinen unzumutbaren Druck bei Eingehung einer Ehe erzeugen).

  • BGH, 26.04.2006 - IV ZR 26/05

    Pflichtteilsansprüche am Hausvermögen des ehemaligen preußischen Königshauses

    Aufgrund der Verfassungsbeschwerde eines anderen Sohnes des Erblassers hatte das Bundesverfassungsgericht allerdings zuvor den Senatsbeschluss BGHZ 140, 118 ff. durch Kammerbeschluss vom 22. März 2004 aufgehoben (NJW 2004, 2008).

    c) Im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2004 (NJW 2004, 2008, 2009 ff.) werden zwar über den Einzelfall hinaus allgemeine Maßstäbe zur Anwendung der zivilrechtlichen Generalklauseln der §§ 138, 242 BGB auf solche letztwilligen Verfügungen gesetzt, die die Eheschließungsfreiheit der als Erben eingesetzten Abkömmlinge beeinflussen (Gaier, ZEV 2006, 2, 5).

  • OLG München, 12.05.2015 - 31 Wx 81/15

    Formwirksamkeit eines Nottestaments

    Diese ist das bestimmende Element der Erbrechtsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG; vgl. BVerfG NJW 2004, 2008, 2010).
  • OLG Hamm, 28.02.2005 - 15 W 117/04

    Erbfolge nach einem Erblasser muslimischen Glaubens mit ägyptischer

    Da die Vorschrift als wesentliches Element die Testierfreiheit des Erblassers (BVerfG NJW 2004, 2008, 2010), also die Befugnis seinen Nachlass durch eigene Willensentschließung zu regeln, schützt, ist sie hier nur berührt, wenn es tatsächlich zu einer Willensentschließung des Erblassers gekommen ist, die inhaltlich den Rechtsfolgen des ausländischen Rechts entspricht.

    Die Grenze der Gestaltungsfreiheit des Erblassers wird allenfalls dann überschritten, wenn durch die Gestaltung des Erblasserwillens in gänzlich unzumutbarer Weise in den Kernbereich von Grundrechten potentieller Erben eingegriffen wird (BVerfG NJW 2004, 2008ff).

  • OLG Stuttgart, 21.04.2005 - 8 W 10/05

    Beschwerde gegen Erbscheinsvorbescheid; ergänzende Vertragsauslegung bei

    Entgegen der Auffassung des Beteiligten 7 ist der Erbschein 27.2.2002 nicht schon aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.3.2004 (NJW 2004, 2008) einzuziehen.
  • BVerfG, 26.04.2004 - 1 BvR 795/03

    Verletzung des Kernbereichs der Eheschließungsfreiheit durch

    Nähere Ausführungen zu den konkreten, aus der Ebenbürtigkeitsklausel resultierenden Einflussfaktoren, die auf seine Entschließungsfreiheit bei der Eingehung einer Ehe eingewirkt und einen unzumutbaren Druck auf ihn ausgeübt haben (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2004 - 1 BvR 2248/01 -, Umdruck S. 13 f.), enthält die Beschwerdebegründung nicht.
  • BVerfG, 26.04.2004 - 1 BvR 819/03

    Verletzung des Kernbereichs der Eheschließungsfreiheit durch

    Nähere Ausführungen zu den konkreten, aus der Ebenbürtigkeitsklausel resultierenden Einflussfaktoren, die auf seine Entschließungsfreiheit bei der Eingehung einer Ehe eingewirkt und einen unzumutbaren Druck auf ihn ausgeübt haben (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2004 - 1 BvR 2248/01 -, Umdruck S. 13 f.), enthält die Beschwerdebegründung nicht.
  • OLG Zweibrücken, 14.03.2011 - 3 W 150/10

    Grundbucheintragung: Testamentsauslegung durch das Grundbuchamt

    Im Anschluss an die Hohenzollern-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2004, 2008 = ZEV 2004, 241) ist hier die Frage aufzuwerfen, unter welchen Voraussetzungen Wiederverheiratungsklauseln nach § 138 BGB unter der Prämisse, dass der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Testierfreiheit des erstversterbenden Ehegatten das Grundrecht des überlebenden Ehegatten aus Art. 6 Abs. 1 GG gegenübersteht, noch als wirksam erachtet werden können (vgl. auch Adam, MDR 2007, 68 bis 70; Scheuren_Brandes, ZEV 2005, 185 bis 188).
  • OLG Bremen, 10.12.2004 - 5 U 29/04

    Prozessrechtliche und materielle Voraussetzungen einer erfolgreichen

  • OLG Hamm, 05.06.2012 - 10 U 109/11

    Auslegung eines Stiftungsgeschäfts hinsichtlich der Personen der

  • LG Flensburg, 22.11.2019 - 3 O 18/19

    Heimfall des Erbbaurechts: Sittenwidrigkeit einer kirchengemeindlichen

  • AG Bad Berleburg, 18.04.2019 - 2 Lw 3/17

    Testamentsauslegung - Vorliegen einer adeligen Ehe als Sukzessionsvoraussetzung

  • LG Berlin, 11.08.2009 - 27 O 560/09

    Zeitungsartikel über Auseinandersetzung um Erbfolge verletzt Privatsphäre

  • AG Hamburg, 25.05.2005 - 46 C 126/04

    Wohnraummiete: Keine fristlose Kündigung trotz nicht fristgerechter Erfüllung

  • VG Stuttgart, 19.02.2013 - A 11 K 1230/12
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